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Statutenänderung 10. Februar 2001 II. Mitgliedschaft Art. 7 Die Einnahmen des Vereins bestehen, unter anderem, aus dem von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der maximal Fr. 100.-- pro Mitglied nicht überschreiten darf. V. Finanzielles Art. 25 Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die finanziellen Verpflichtungen austretender oder ausgeschlossener Mitglieder dauern bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das Mitglied ausscheidet. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
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